Inhalte der Gesetzesänderung Im Rahmen der Bemühungen, Geldwäsche und missbräuchliche Nutzung von intransparenten Gesellschaftsstrukturen zu bekämpfen, hat Frankreich seine gesetzliche Regelung zur Unternehmenstransparenz verstärkt. Seit dem 15. Juni 2025 bestehen strengere Pflichten bei der Identifikation und Offenlegung der wirtschaftlich Berechtigten. Jede im Handels- und Gesellschaftsregister eingetragene Einheit, Gesellschaften sowie Vereine oder Stiftungen muss nun die natürlichen Personen offenlegen, die direkt oder indirekt mehr als 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte halten oder eine effektive Kontrolle über die juristische Person ausüben. Die wesentliche Neuerung dieses Gesetzes ist die automatische Löschung aus dem französischen Handelsregister bei Nicht-Offenlegung oder bei ungeklärten Diskrepanzen: Nach einer Mahnung, die drei Monate unbeantwortet bleibt, kann das Handelsregister die Firma automatisch löschen, ohne vorherige gerichtliche Entscheidung. Zusätzlich müssen Personen, die den Pflichten zur Bekämpfung der Geldwäsche unterliegen (Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Notare etc.), jede Abweichung zwischen den ihnen vorliegenden Informationen und den im Register eingetragenen Informationen melden. Löschung aus dem Handelsregister und Geldstrafen Die Folgen einer unterlassenen oder fehlerhaften Eintragung sind erheblich: Löschung aus dem Handelsregister (was jegliche wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft unmöglich macht), Geldstrafen, strafrechtliche Sanktionen, Schwierigkeiten mit Banken und Verpflichtung zur Nachholung der Angaben. Diese Reform erfordert von den Geschäftsführern und Gesellschaftern eine erhöhte Wachsamkeit bei der Hinterlegung und Aktualisierung der wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen. Gerne unterstützen wir Sie und Ihre Gesellschaft bei der Überprüfung der Einhaltung der neuen Regelungen sowie bei der Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten in das französische Handelsregister.