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Frankreich - Fristlose Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses
08.10.2026 -
Unter den rechtlichen Risiken, die Unternehmen tendenziell unterschätzen, nimmt der Abbruch etablierter Geschäftsbeziehungen eine besondere Stellung ein. Was man gerne als gewöhnliche unternehmerische Entscheidung betrachtet – einen Vertrag zu beenden, seine Vertriebskanäle zu diversifizieren oder sein Vertriebsnetz neu zu organisieren – kann denjenigen, der diese Entscheidung trifft, bei fehlender sorgfältiger Prüfung des anwendbaren rechtlichen Rahmens einer erheblichen Haftung aussetzen. Artikel L. 442-1 II des französischen Handelsgesetzbuches hat die Brutalität eines solchen Abbruchs als eigenständigen zivilrechtlichen Haftungstatbestand ausgestaltet.
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